SATZUNG DER SPIELVEREINIGUNG 1911 NECKARGEMÜND E.V.

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung 1911 Neckargemünd“ und hat seinen Sitz in Neckargemünd. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen worden. Mit der Eintragung erhielt der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballverband zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

§ 2

Die Spielvereinigung 1911 Neckargemünd e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 durch Spiel und Sport, insbesondere jedoch durch die Pflege des Fußballsports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

§ 3

Die Clubfarben der Spielvereinigung 1911 Neckargemünd e.V. sind schwarz / gelb.

§ 4

  1. Mitglied der Spielvereinigung 1911 Neckargemünd e.V. kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Nach der Aufnahme erhält der Antragsteller die Mitgliedskarte ausgehändigt und ist damit Mitglied.

§ 5

  1. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
    • ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive)
    • Angehörige der Jugendabteilung (jugendliche Mitglieder),
    die mit erreichen des 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder werden
    • Ehrenmitgliedern
  2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Vorstandschaft
  3. Ein dem Verein angeschlossener Altherren-Verband bezweckt die Zusammenfassung verdienter Mitglieder zur Förderung der Ziele des Vereins.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des laufenden Beitrages bis zum Quartalsende verpflichtet. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Wechsel des Wohnsitzes kann die Beitragszahlung vom Vorstand erlassen werden.

§ 7

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinsdisziplin
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. gröblicher Verstoß gegen die sportliche Kameradschaft
  4. Nichtzahlung der Beiträge trotz erfolgter Mahnungen

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jugendliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Bei der Wahl der Jugendleiter haben alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an Stimmrecht.
  3. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, sofern es in der Versammlung anwesend ist. Anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren Zustimmung zur Wahl vorliegt.

§ 9

  1. Der Beitrag für die Mitglieder wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. In besonderen Fällen ist der Vorstand ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Vorstandschaft
  • die Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März statt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
    1. der 1. Vorsitzende beschließt
    2. mindestens der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und zwar durch Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten sowie mittels öffentlicher Bekanntmachung im „Neckarboten“. Zwischen der Bekanntmachung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 1 Woche liegen. Aus der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen die Punkte der Tagesordnung ersichtlich sein. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Paragraphen zu benennen. Bei Neufassung der Satzung genügt die Angabe „Neufassung der Satzung“.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    • Bekanntgabe und Genehmigung der Tagesordnung
    • Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Mitglieder-Versammlung
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
    • Wahlen (soweit erforderlich)>/li>
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Sonstiges
    Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen. Über spätere Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand oder sein Vertreter leitet die Versammlungen. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind auf Antrag in das Protokollbuch aufzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet erst in einem etwa erforderlich werdenden dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wahlen geschehen regelmäßig in geheimer Abstimmung. Sie können jedoch auch durch Zuruf (Handzeichen) vollzogen werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt oder wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 12

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden des Vereins
    • dem 2 Vorsitzenden
    • dem 3. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • dem Vertreter der Altherrenschaft
    • dem Spielausschussvorsitzenden
    • dem Jugendleiter
    • Clubhausverwaltung (neu)
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft unterstützen durch ihre Mitwirkung die Arbeit des Vorstandes. Sie werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abberufung (Abwahl) eines Vorstandsmitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Vorstandschaft tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von drei Vorstandsmitgliedern beim Vorstand beantragt wird. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. und 3. Vorsitzende als seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von ihnen jeweils allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. und 3. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Im Innenverhältnis fasst der Vorstand seine Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  5. Der Kassenwart führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen. Er sorgt für die richtige Einzahlung der Beiträge und leistet Zahlungen nur auf Anweisung und Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden. Dem Vorstand gegenüber ist er jederzeit zur Rechnungslegung und Auskunft verpflichtet.
  6. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen in den Versammlungen Protokoll zu führen. Daneben ist er für den ordnungsgemäßen Schriftverkehr des Vereins verantwortlich. Von ein- und ausgehender Korrespondenz hat er den 1. Vorsitzenden zu unterrichten.
  7. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit im Verein verantwortlich. Er pflegt den Kontakt zur Presse und sorgt für die Durchgabe der Spielberichte.
  8. Clubhausverwaltung ist für den Betrieb des Clubhauses verantwortlich.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitglieds ist die übrige Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen oder das freigewordene Amt mit einem anderen zu vereinen.
  10. Das Wahlorgan (Mitgliederversammlung, Vorstandschaft) ist berechtigt, eine Person mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen (Ämterzusammenlegung).
  11. Haftung des Vorstandes: die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die örtl. Repräsentanten des Vereins haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen.

§ 13

Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwarts.

§ 14

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 15

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Stadt Neckargemünd mit der Zweckbestimmung, dass es ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.
  4. Die Liquidation wird durch den Vorstand (§12 Ziff. 3) vorgenommen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung nach Änderung in § 12 Abs. 1, 8 und 11 der am 11.03.1993 beschlossenen Satzung am 06.04.2001 beschlossen.

Neckargemünd, den 06.04.2001

Jürgen Rehberger (1. Vorsitzender)